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Website-Impressum/Pflichtangaben, Teil 1

aktualisiert: 08.10.22, HHW
Impressum? Was ist das? Wer benötigt es? Was muss darin enthalten sein?

Wir nehmen an, Ihnen ist bei Printprodukten (Büchern, Zeitungen etc.) schon mal der Begriff Impressum aufgefallen. Unter dieser Überschrift werden die presserechtlich erforderlichen Informationen angegeben. Das sind z. B.: Verlagsdaten, Herausgeber, Autor(en), redaktioniell Verantwortliche. Meist wird auch über weitere Daten wie Druckerei, Erscheinungsweise/-jahr/-ort, ggf. auch zur Auflage informiert.

Zum Thema Website-Impressum gibt viele inhaltlich gute Hinweisseiten. Es könnte somit leicht sein, rechtsfehlerfreie Impressumsseiten zu erstellen. Umso verwunderlicher ist es, dass es Unmengen fehlerhafter Impressumsseiten gibt. Was uns besonders wundert: nicht frei von u. E. leicht vermeidbaren Fehlern sind u. a. auch manche Impressumsseiten von
- staatlichen Stellen (Bund, Ländern, Kommunen, KdöR, AdöR etc.),
- von Abgeordneten (Bund, Land, Europa), die bekanntlich an der Gesetzgebung mitwirken,
- und auch von Anwaltsvereinen und Rechtsanwälten, ja sogar von Fachanwälten für Informationstechnologierecht (kurz: IT-Recht) bzw. Fachanwälten für gewerblichen Rechtsschutz.

Wir erachten dies als bedauerlich. Als Bürger, Wähler und Steuerzahler könnte man mutmaßen, dass diejenigen, die letztlich von den Steuerzahlern finanziert werden, also z. B. Abgeordnete und Regierungsmitglieder, die Gesetze, an denen sie mitgewirkt haben, entweder nicht verstehen oder diese nicht ernst nehmen oder sich nur wenig um deren korrekte Anwendung kümmern.
Bei manchen (Ober-)Bürgermeistern, hochrangigen Beamten/Angestellten, Juristen usw. könnte man das Gleiche vermuten oder - um es ironisch zu formulieren - man könnte sich fragen, ob staatliche Behörden und deren Repräsentanten/Mitarbeiter meinen, für sie würden Sonderrechte gelten.

Ab Frühjahr 2009 konnte man bis - wir meinen - 2020/2021 von der Website des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) die Broschüre "Allgemeine Hinweise zur Anbieterkennzeichnungspflicht im Internet („Impressumspflicht“)" als PDF-Datei runterladen. Man findet zwar diverse Websites, u. a. von Anwälten, die in 2022 noch auf dieses Dokument verweisen, aber die Links landen im Nirwana: das BMJ bietet das Dokument nicht mehr an.
Bzgl. der Pflichtadressangaben wird mitgeteilt: vollständige (ladungsfähige) Postanschrift und Nicht ausreichend ist ein Postfach.

Falls Sie dieses Dokument interessieren sollte, senden Sie uns eine Mail; wir mailen es Ihnen dann.

Deutsche Gesetzgebung und Rechtsprechung haben hinlänglich genau geregelt, wer welche Angaben in einem Website-Impressum veröffentlichen muss. Wenn Sie die folgenden Hinweise bzw. diejenigen in unserem Teil 2 zum Thema korrektes Impressum beachten, dürfte Ihr Impressum kein Quell für rechtliche Beanstandungen sein.

Alle Anbieter von nicht ausschließlich privaten Websites müssen gesetzlich geforderte Angaben veröffentlichen, siehe:




Empfehlenswert ist es, die Pflichtangaben (siehe oben 1. - 3.) auf einer leicht zugänglichen Seite zu veröffentlichen. In Analogie zu Printprodukten wird diese Seite i. d. R. als Impressum bezeichnet; andere anzutreffende Bezeichnungen: Anbieterkennzeichnung, Anbieterangaben oder Rechtliches.

Wie Sie eine Impressumseite erhalten, mit der Sie nicht in ein eventuelles rechtliches Fettnäpfchen treten, erfahren Sie in Teil 2.