Gesetzliche Vorgaben für Websites - Ein deutsches Problem?
aktual., 02.02.2026, HHW
Anlaß für diesen Artikel war, dass ich in 2024 auf einer sächsichen Schulwebsite über einen Hinweis auf das Sächsische Transparenzgesetz "gestolpert" bin, dann in diesem nachschaute und mich über die Ausführungen zu Schulen wunderte "soweit Informationen über den Namen von Drittmittelgebern, die Höhe der Drittmittel und die Laufzeit der mit Drittmitteln finanzierten abgeschlossenen Forschungsvorhaben betroffen sind;"(4 Abs. 3 Ziff. 7 SächsTranspG): Soll man etwa nicht erfahren dürfen, wer der Domaininhaber der Domain einer sächsischen Schule ist?
Da im SächsTranspG der Sächsische Rechnungshof als transparenzpflichtige Stelle erwähnt ist, dessen Website geöffnet und mich erneut gewundert. Das, was dort mitgeteilt wird "eine unabhängige, ... oberste Landesbehörde. ... vertreten durch ..." ist zwar zutreffend, aber m. E. an dieser Stelle nicht das, was gesetzlich verlangt wird.
Zum Vergleich Websites anderer Landesrechnungshöfe geöffnet. Das Erstauntsein nahm kein Ende, wobei das übertrieben formuliert ist: Ich weiß leider seit langem, dass viele deutsche Behörden es mit der Beachtung der auch für ihre Websites geltenden rechtlichen Vorgaben nicht so genau nehmen. Oder sollte etwa zutreffen, diese Behörden könnten meinen: "Die gesetzlichen Vorgaben interessieren uns nicht, wir machen, was wir für richtig halten."
Um als Verkehrsteilnehmer am Straßenverkehr teilzunehmen, muss man zwar nicht Jura (Rechtswissenschaft) studieren, aber man sollte die Straßenverkehrs-Ordnung kennen. Nur wenn man motorisierte Fahrzeuge bewegen möchte, muss man kostenpflichtig an Fahrunterricht teilnehmen und eine Fahrprüfung bestehen.
Auch Website-Diensteanbieter müssen nicht Jura studieren, um fähig zu sein, die gesetzlich verlangten Daten korrekt auf ihrer Website angeben zu können. Sie müssen nur die oben erwähnten Gesetze, die m. E. einfacher zu verstehen sind als die StVO, lesen, verstehen und anwenden. Wenn das schon 16-Jährige können, den Test haben wir gemacht, sollte man davon ausgehen dürfen, dass dies für z. B. Unternehmer, aber auch für Leiter/innen öffentlicher Einrichtungen, wie z. B. für Direktorinnen/(Minister-)Präsidentinnen (bzw. deren männlichen Gegenparts) und für Juristen (Justiziare) öffentlicher Einrichtungen kein Problem sein dürfte. Aber dem ist in vielen Fällen nicht so.
Die Finanziers der öffentlichen Einrichtungen, also wir Bürger/Steuerzahler/Souveräne, sollten m. E. eigentlich von unseren "Mitarbeitern", den Angestellten/Beamten der Bundes- und Landeseinrichtungen erwarten und verlangen können, fähig zu sein, einfach zu verstehende rechtliche Vorgaben zu beachten. Die Genannten könnten sich, wie wir alle, zu dem Thema auch beraten lassen von den 14 Landesmedienanstalten, von denen jede in "ihrem" Bundesland Aufsichtbehörde für Telemedien ist, d. h. Aufgabe der Landesmedienanstelten ist u. a., dafür zu sorgen, dass Pflichtangaben von Websitebetreibern rechtlich zutreffend sind.
Ob das Impressum der Bundesratswebsite derzeit rechtlich einwandfrei ist, überlasse ich Ihrer Einschätzung. Mit ein wenig logischem Verständnis (und/oder der Lektüre meiner diversen Hinweise) werden Sie m. E. die Antwort darauf finden. Ebenso wie die Antwort auf die Frage: Ist das Impressum des Rechnungshofes Baden-Württemberg rechtlich fehlerfrei?
Um Ihnen den bedauerlichen, vielfachen Unsinn vor Augen zu führen, abschließend noch zwei weitere Beispiele: