upd., 24.08.2024, HHW
Ein "netter" Anwalt aus Leipzig meinte anscheinend, uns ärgern zu können. Ihm mißfiel, dass auf die nur wenige Zeile oberhalb stehende Adresse verwiesen wird. Wiewohl der journalistisch-redaktionell Verantwortliche benannt ist, meinte der Herr, uns das Folgende mitteilen zu müssen:
"Sie betreiben auf Ihrer Webseite einen Blog, sodass es innerhalb der erweiterten Impressumspflicht die Obliegenheit gibt, einen redaktionell Verantwortlichen zu nennen. § 18 Abs. 2 MStV fordert, dass ein Verantwortlicher mit Namen und Anschrift genannt werden muss. Dabei ist es nicht ausreichend, auf eine Adresse innerhalb des Impressums zu verweisen. Die Angaben müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Insofern rate ich lhnen folgende Angabe:
„Verantwortlicher i. S. d. § 18 Abs. 2 MStV.
Dipl.-Inform. Horst Wolmann
Koblenzer Str. 57
DE-56656 Brohl-Lützing“
N. B.: Sollten Sie bezweifeln, dass dies von einem Anwalt stammt, können Sie uns gerne wegen einer beglaubigten Kopie des (anonymisierten) Originals kontaktieren.
Man fragt sich ob des - pardon - Unsinns, ob der Herr gerne etwas erwähnte, was schon vorhanden ist/war, um Zeilen zu produzieren? Die gesetzlich verlangten Daten des journalistisch-redaktionell Verantwortlichen sind und waren so verfügbar, wie der Herr meinte, betonen zu müssen. Für den expliziten Verweis auf die Rechtsnorm gibt es jedoch keine gesetzliche Grundlage. Es gibt - wie man auf anwaltlichen Webseiten sehen kann - nicht wenige Anwälte, denen dies nicht bekannt zu sein scheint.
Zudem: Nicht nur die meisten Nichtjuristen wissen nicht, wie der Inhalt von § 18 Abs. 2 MStV lautet bzw. was er bedeutet. Auch nicht wenige Volljuristen (Anwälte, Notare, Richter etc.) sind m. E. damit anscheinend überfordert.
Ferner: Die Frage, ob die nicht explizite Wiederholung der nur wenige Zeilen oberhalb zu findenden Kontaktdaten, ob also der Hinweis (Kontaktdaten; siehe oben) ein sanktionswürdiger Mangel ist, hatten bis dato - nach meinem Kenntnisstand - weder die zuständigen Medienaufsichtsbehörden noch Gerichte zu entscheiden. Wäre das von diesem Anwalt Monierte ein Beanstandungs- bzw. ein Abmahngrund, müssten alle Landesmedienanstalten schleunigst viele eigene Landesbehörden und Landesunternehmen, aber auch Bundesbehörden/-unternehmen ermahnen, entsprechende, nicht vollständige Angaben in ihren Impressumsseiten zu korrigieren.
Dass auch manche Aufsichtsbehörden den Wortlaut des § 18 Abs. 2 MStV nicht wortwörtlich umsetzen, sondern auf die Kontaktdaten so verweisen, wie es im hiesigen Impressum ursprünglich nur verkürzt dargestellt war, zeigt Ihnen das folgende Beispiel der Medienanstalt Hessen.
Entsprechende weitere Beispiele gibt es auf den Impressumsseiten anderer Landesmedienanstalten, z. B. in Berlin Brandenburg, Hamburg/Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, NRW, RLP, Sachsen.