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Landesmedienanstalten --------------- in Bearbeitung

aktual., 22.08.2024, HHW
Vorbemerkung:
Außer in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (Grundrecht der Rundfunkfreiheit) gibt es im Grundgesetz) keine weiteren Artikel, in denen explizit etwas zu den Begriffen Rundfunk/Fernsehen geregelt wäre. Dass die Bundesländer die Gesetzgebungskompetenz für diese Bereiche haben, beruht auf Art. 30 GG, Art. 70 Abs. 1 GG und dem sog. 1. Rundfunk-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (VerfG), 28.02.1961, Az. 2 BvG 1, 2/60 (siehe auch: PDF-Artikel zu BVerfG 12, 205 v. 28.02.1961, Erstes Rundfunk-Urteil).

Entsprechend der Zuständigkeit der Bundesländer für Rundfunk/Fernsehen wurden 14 Landesmedienanstalten errichtet; für die Länder Berlin und Brandenburg sowie Hamburg und Schleswig-Holstein je eine gemeinsame. Diese werden nicht aus Steuergeldern, sondern gemäß § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag überwiegend aus den Mitteln des Rundfunkbeitrages finanziert.



Die Landesmedienanstalten sind die Aufsichtsbehörden für Telemedien und private Radio- und Fernsehprogramme. Sie sind außergerichtlich auch die allein zuständigen Prüfbehörden für Impressumsangelegenheiten, also für die Pflichtdaten1, die Websitebetreiber2 gemäß den für Websites geltenden gesetzlichen Regelungen (§ 5 DDG, § 18 MStV) auf ihrer Website angeben müssen.

Die Websites der Medienanstalten, die alleinige Kontrollinstanzen zum Thema Impressum sind, könnten eigentlich die besten Quellen sein, um sich zu informieren, auf was man als rechtlich verantwortlicher Website-Betreiber [= Diensteanbieter, siehe § 5 (1) DDG, § 1 (4) Ziff. 5 DDG] hinsichtlich der eigenen Pflichtdaten bzw. des eigenen Impressum achten muss. So ist es jedoch nicht.

Man findet im Internet zwar viele Seiten zur Impressumspflicht, u. a. von Ministerien, IHKs, Rechtsanwalts- und anderen Berufskammern bzw. -Verbänden u. v. m., aber es gibt keinen von allen Medienanstalten gemeinsam herausgegebenen einheitlichen Impressumsleitfaden, weder als Website noch als PDF-Datei. Jede Medienanstalt kocht anscheinend lieber ihre eigene Suppe.
Das könnte, siehe miteinander im Wettbewerb stehende Spitzenköche, zu hervorragenden Ergebnissen führen. Aber bei der Prüfung von Impressumspflichtdaten auf Basis der einheitlich in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsgrundlagen stehen Medienanstalten nicht miteinander im Wettbewerb. Könnte es etwa daran liegen, dass die Ergebnisse, also die von den Medienanstalten via Website dargebotenen Impressumspflicht-Informationen nicht so erstklassig sind, wie sie m. E. sein müssten. Als bemerkenswert erachtet ich auch, dass die Medienanstalten die von ihnen zu prüfenden Regeln in nicht gerade wenigen Fällen selbst nicht beachten.
Könnte das Folgen für die Medienanstalten haben? Wohl kaum, es gibt keine Behörde, die Prüfinstanz für die Medienanstalten ist, m. E. ein Systemfehler, der leicht hätte vermieden werden können. Man hätte eine Medienanstalt bestimmen können, die für die Impressumsangelegenheiten ihrer Kollegen zuständig wäre und eine von diesen, die umgekehrt für diese kollegiale Prüfmedienanstalt zuständig wäre.

Medienanstaltmitarbeiter und Direktorinnen/Direktoren können ebenso Websitefehler übersehen, wie jede/jeder von uns; wir sind ja nur unvollkommene, zu Fehlern neigende Menschen. Wenn man aber Direktorin/Direktor/Mitarbeiter einer Aufsichtsbehörde mit gottähnlichem Status (keine/r ist über ihr) ist, müsste es m. E. oberste Leitlinie sein, akribisch darauf zu achten, dass man selbst nicht mit peinlichen Mängeln zu dem Bereich auffällt, für dessen Prüfung man bei anderen zuständig ist.

Manche Medienanstalten informieren zum Thema Impressum detaillierter als andere, wobei Unterschiede erkennbar sind, was die jeweilige Medienanstalt als bedeutsam erachtet.

Es sollte m. E. hinsichtlich der anzugebenden Pflichtdaten unerheblich sein, in welchem Bundesland Diensteanbieter ihren (geschäftlichen) Sitz haben. Ob Diensteanbieter A (z. B. Dienst-A GmbH) seinen Unternehmenssitz in Mecklenburg-Vorpommern oder in Nordrhein-Westfalen hat, sollte hinsichtlich der von ihm zu veröffentlichen Pflichtdaten egal sein; diese müssten stets diesselben sein. Wäre dem nicht so, würde das bedeuten, dass abhängig vom Bundesland je nach Gepflogenheit der jeweiligen Landesmedienanstalt unterschiedliche Daten als Pflichtangaben verlangt werden. Das wäre m. E. ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Dass die Situation so zu sein scheint, belegt unsere Recherche zum Thema Impressumspflicht auf Basis der Websites der Landesmedienanstalten.


1 Website-Pflichtdaten findet man meistens - ggf. unter dem Oberbegriff "rechtliche Hinweise" - auf/in Websitebereichen, die als Impressum, Anbieterkennzeichnung oder Kontakt o. ä. bezeichnet sind.
Auf nichtdeutschen Websites lauten die Begriffe dafür z. B. Legal Notice oder Legal Disclosure (eng.), Mentions légales (franz.), Aviso legal (span., port.), Note legali oder informazione legale (ital.), Notas Legais, Informação Legais (port.)
.
2 Websitebetreiber sind nicht nur natürliche Personen (Unternehmer) oder Unternehmen, Vereine, Stiftungen u. v. m., sondern auch öffentliche Einrichtungen, wie Verfassungsorgane (Bundespräsident, Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung), Landesregierungen, Landtage, aber auch Bundes-/Landesgerichte, Rechnungshöfe, Finanzverwaltungen etc.

Sofern vorhanden, werden zu jeder Medienanstalt angegeben:
a) Link zu der jeweiligen Impressumspflicht-Informationsseite,
b) Anmerkungen zu Passagen der Informationsseite und
c) ob die Ausführungen andeuten, was die betreffende Medienanstalt als Verstoß bzw. als keinen Verstoß gegen die gesetzlichen Regelungen DDG werten könnte.

Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK), AöR
a) LfK-Seite: Leitfaden zur Impressumspflicht - Die Informationen der Seite können auch als PDF-Datei gesichert werden.
b) Anmerkungen zu:
2a.: Namen, bei juristischen Personen einen Vertretungsberechtigten angeben
3.  : bei natürlichen Personen also Vor- und Nachname. Bei Firmen ist die vollständige Angabe der Firmenbezeichnung inkl. der Rechtsform
mindestens ein gesetzlicher Vertretungsberechtigter (Geschäftsführer, Vorstand etc.) angegeben werden. Bei Personengesellschaften (KG, OHG, GbR etc.) bedarf es – soweit es keinen gesetzlichen Vertretungsberechtigten gibt – der Angabe der rechtsgeschäftlich vereinbarten Vertretungsverhältnisse. (GbR ??? gesellschafter)
Auch „virtuelle Büros“, die Schreiben lediglich weiterleiten, eignen sich nicht für förmliche Zustellungen. (Uni-Adressen, c/o?)
6.  :
§ 18 Abs. 2 MStV: Vor- und Nachname sowie Anschrift
c)   : vbvv
Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM), AöR)
BLM-Seite: .....Impressumspflicht -

mmmm
Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb), AöR)
mabb-Seite: Leitfaden zur Impressumspflicht - .

mmmm
Bremische Landesmedienanstalt (brema), AöR
brema-Seite: Leitfaden zur Impressumspflicht - .

mmmm
Medienanstalt Hamburg / Schleswig-Holstein (MA HSH), AöR
MA HSH-Seite: Leitfaden zur Impressumspflicht - .

mmmm
Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (LPR Hessen), AöR
LPR-Seite: Leitfaden zur Impressumspflicht - .

mmmm
Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern (MMV), AöR
MMV-Seite: Impressumspflicht
Dies ist m. E. einer der besten, wenn nicht sogar die beste Informationsseite einer Medienanstalt zum Thema Impressumspflicht.

Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM), AöR
NLM-Seite: Leitfaden zur Impressumspflicht - .

mmmm
Landesmedienanstalt für Medien NRW, AöR
MA-NRW-Seite: Leitfaden zur Impressumspflicht - .

Anschrift wie oben
Medienanstalt Rheinland-Pfalz, AöR
MA-RLP-Seite: Leitfaden zur Impressumspflicht - .

mmmm
Landesmedienanstalt Saarland (LMS), AöR
LMS-Seite: Impressumspflicht - .
Die Informationen sind m. E. "dünn" und nicht klar verständlich, also keineswegs benutzerfreundlich. So wird z. B. nicht mitgeteilt, was die Rechtsgrundlage für die einfache Impressumspflicht ist; ferner, worin der Unterschied zwischen einfacher und erweiterter besteht. Weiter geht's: Bei "geschäftsmäßigen, also in der Regel gegen Entgelt angebotenen Telemedien sind folgende Angaben im Impressum einzufügen: ..."
Toll, wie gut die LMS informiert! Jetzt weiß jeder, was geschäftsmäßige Telemedien sind, oder? Man kann nach der präzisen LMS-Information nur vermuten, dass z. B. Websites von gemeinnützigen Vereine keine "geschäftsmäßigen Telemedien" sind. Wenn das zutreffen würde, dann würde für Websites von z. B. gemeinnützigen Vereinen nur die einfache Impressumspflicht gelten; man müsste also nur den Vereinsnamen, Anschrift und eine vertretungsberechtigte Person inkl. deren Adresse im Impressum angeben. Hm, welche Anschrift der vertretungsberechtigten Person? Privat- oder Geschäftsadresse? Und kann für die
Wie die Impressumspflichtseite der LMS am 22.08.24 aussah, bevor die LMS meine kritischen Hinweise dazu erhalten hat, können Sie auf der folgenden Seite sehen. Dem gegenübergestellt ist ein Screenshot (neudeutsch für Bildschirmfoto) mit meinen kritischen Anmerkungen.
Rezension der Impressumspflicht-Informationsseite der Landesmedienanstalt Saarland
Medienanstalt Sachsen-Anhalt, AöR
MA SAH-Seite: Leitfaden zur Impressumspflicht -.

mmmm
Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (SLM), AöR
SLM-Seite: Leitfaden zur Impressumspflicht - .

mmmm
Thüringer Landesmedienanstalt (TLM), AöR
TLM-Seite: Leitfaden zur Impressumspflicht - .

mmmm