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Beauftragung und Honorar

akt., 10.08.2024, HHW

Anders als bei Freiberuflerkollegen der Berufsgruppen Anwalt, Arzt, Steuerberater etc. gibt es für den Bereich Informatik und Datenschutz keine gesetzlichen Honorarmindestvorgaben.
Wer in unserem Bereich tätig ist, hat meist nicht nur eine adäquate akademische Ausbildung absolviert, sondern investiert - wie die genannten Freiberuflerkollegen - Zeit und Geld in regelmäßige Fortbildung.
Dementsprechend sind auch die Honorarkonditionen ähnlichen denen, die besonders von Anwälten für Zeit- oder Pauschalhonorare verlangt werden.

Um welche Spannen es dabei geht, können Sie selbst feststellen, wenn Sie z. B. recherchieren nach:
Hinweis: Es wurde zu den erwähnten Anwälten nicht verlinkt, weil dies aktive Werbung für die Genannten bedeuten würde. Dies wäre zuviel des Guten. Denn: Bis auf eine der genannten Personen "glänzen" die anderen auf ihren Webistes teilweise mit rechtlich nicht korrekten Daten. So etwas erachte ich bei anwaltlichen Berufsträgern, die sich selbst lobpreisen und als "die" Experten darstellen, mehr als befremdlich.

  • Rechtsanwalt Niklas Plutte, Vergütung

  • Rechtsanwalt Dr. Jasper Prigge, Preise

  • Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwenke.de, Honorare
  • oder
  • Rechtsanwalt Stephan Hansen-Oest, Honorare


  • Wie Sie an anderer Stelle erfahren können (siehe z. B.: Pro bono - Nein Danke!), bin ich - in mancher Hinsicht: leider - ein altruistischer, alter Narr. Bei der Festlegung des Honorar berücksichtige ich folgende Aspekte:

  • Welcher Auftraggeber/in sind Sie?
        (z. B. gemeinnütziger Verein, gewerbliche/r Einzel-Unternehmer/in, Freiberufler/in, öffentliche Einrichtung, Unternehmen etc.)

  • Welche Art von Auftrag (kurz-, mittel-, langfristige Zusammenarbeit) würde es sein?

  • Um welche Inhalte/Problemstellungen geht es?