Stiftungsverzeichnis-Wertungsseite






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30.06.2022, HHW

An vorerst je einem Beispiel aus den Stiftungsverzeichnissen von Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt zeigen wir, dass die enthaltenen Informationen teilweise unbrauchbar sind. Falls uns in den Stiftungsregistern anderer Bundesländer ähnliches auffallen sollte, werden wir auch dies hier wiedergeben.

Stiftungsverzeichnis Rheinland-Pfalz
Gem. § 5 Abs. 2 LStiftG (Landesstiftungsgesetz) sind folgende Daten der Stiftung in das Stiftungsverzeichnis einzutragen:
Name, Zweck, das zur Vertretung berechtigte Organ (siehe unten Anm. 1), Jahr der Errichtung, Sitz und die Anschrift.
Auf freiwilliger Basis können weitere Daten, wie Ansprechpartner, Tel., Fax, Mail und Webadresse angegeben werden.

Die Angaben zum zur Vertretung berechtigten Organ erachten wir in vielen Fällen als unbrauchbar, was wir an folgendem realen Beispiel belegen:
   Beispiel aus RLP-Stiftungsdatenbank
Schnappschuss eines Datendetails zu einer Stiftung in RLP
Laut diesen Angaben soll das Organ Vorstand die Stiftung vertreten.

Auf der Website der Stiftung ist die Satzung veröffentlicht. Nach dieser gibt es das Organ Stiftungsvorstand, dem fünf Personen angehören. Vertretungsberechtigt ist aber nicht dieser Gesamtvorstand, sondern nur drei bestimmte Vorstandsmitglieder sind dazu berechtigt: "je zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam."
Fazit: Die Information des Stiftungsverzeichnisses zum Vorstand gibt nicht die tatsächliche Situation wieder, was wir als unbrauchbar bewerten.

Stiftungsverzeichnis Sachsen-Anhalt
In dieser Datenbank sind anscheinend Stiftungen aller Ausprägungen enthalten, wie: rechtsfähige, nicht rechtsfähige, selbständige/nicht-selbständige (? muss geklärt werden!), kirchliche, bürgerliche, gemeinnützige und nicht gemeinnützige, wie Familienstiftungen.
Diese Bandbreite könnte ein Alleinstellungsmerkmal des Stiftungsverzeichnisses Sachsen-Anhalt unter den Stiftungsverzeichnissen aller Bundesländer sein. Getrübt wird dieser positive Eindruck jedoch durch in vielen Fällen u. E. wertlosen Informationen zum Stiftungsvorstand:

Gem. § 5 Abs. 2 StiftG LSA (Stiftungsgesetz Sachsen-Anhalt) enthält das Stiftungsverzeichnis folgende Daten der Stiftungen:
Name, Sitz, Anschrift der Geschäftsstelle, vertretungsberechtigte Organ, Zweck, Rechtsnatur, Zeitpunkt der Entstehung.

Der Aufsichtsbehörde sind nach 7 Abs. 2 StiftG LSA sind von den Stiftungen die Zusammensetzung der Organe und die zur Vertretung Befugten nebst deren ladungsfähigen Anschriften mitzuteilen.

Um die Kulturstiftung des Bundes in der Datenbank zu finden, wählen wir aus den verschiedenen Suchmöglichkeiten die folgende:
Suchmaske Stiftungsverzeichnis Sachsen-Anhalt
Stiftungsverzeichnis Sachsen-Anhalt - Suchmaske

Suchergebnis Stiftungsverzeichnis Sachsen-Anhalt
Stiftungsverzeichnis Sachsen-Anhalt - Suchergebnis

Daten der Kulturstiftung des Bundes im Stiftungsverzeichnis Sachsen-Anhalt
Stiftungsverzeichnis Sachsen-Anhalt - Daten der Kulturstiftung des Bundes

Es fällt auf, dass es für die der Aufsichtsbehörde bekannten Daten wie die der zur Vertretung Befugten keinen Eintrag gibt. Weshalb nicht?

Schauen wir in der Satzung der Kulturstiftung des Bundes nach, ob der Vorstand das vertretungsberechtigte Organ ist.

§ 10 Abs. 2 S. 2 besagt: "Jedes Vorstandsmitglied vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich."
Und in § 10 Abs. 3 erfährt man: "Die Stiftung wird gegenüber dem Vorstand durch den/die Vorsitzende(n) des Stiftungsrates vertreten."

Bei dieser Stiftung gibt es also nicht nur Mitglieder eines Organs, die - in diesem Fall sogar - einzelvertretungsberechtigt sind, sondern ein Mitglied eines anderen Organs ist auch vertretungsberechtigt: im Innenverhältnis ggü. dem Vorstand.
Fazit: Auch beim Stiftungsverzeichnis Sachsen-Anhalt gibt die Information zum Vorstand u. E. nicht die tatsächliche Situation wieder, die wir somit als nicht hilfreich bewerten.



Anm. 1:
Bei dem in den Stiftungsgesetzen erwähnten "zur Vertretung berechtigten Organ" ist das Organ bzw. sind die Personen gemeint, welche/s berechtigt ist/sind die Stiftung nach außen bzw. außergerichtlich und gerichtlich zu vertreten.
Beachten Sie bitte:
Es gibt bei Stiftungen, wie auch bei Vereinen, auch Organe/Organmitglieder, die nach innen vertreten. Wer, wie, in welchem Umfang nach innen vertreten darf, ist oftmals anders geregelt als die Außenvertretung.

Abkürzungen:
Stiftungsvz - Stiftungsverzeichnis
u. E.           - unseres Erachtens